Satzung des Sportangler Club Faulbach/Main

 §1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Sportangler Club Faulbach“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faulbach. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miltenberg/Obernburg eingetragen werden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr, als Gründungstag gilt der 24. Januar 1963.

§2

Zweck des Vereins:

Der Verein hat den Zweck:

a) Hege und Pflege heimatlicher Gewässer und deren Fischbestände durchzuführen,

b) Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer aktiv zu unterstützen,

c) eigene Fischgewässer zu erwerben oder zu pachten,

d) den Angelsport zu fördern und seinen Mitgliedern die Grundbegriffe der

waidgerechten Ausübung der Sportfischerei zu vermitteln.

§3

Mitgliedschaft:

a) Erwerb der Mitgliedschaft:

   Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden.                       Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Neben aktiven Mitgliedern können fördernde- und Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige Personen können in den Verein nur aufgenommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt wird.

b) Beendigung der Mitgliedschaft:

   Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein kann mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder mit seinen Beitragsleistungen länger als 12 Monate im Rückstand ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

 

 

 

§4

Beiträge und Aufnahmegebühren:

Die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr für Neumitglieder werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.

§5

Mitgliederversammlungen:

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen, Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- oder Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Mitgliederversammlungen finden jeweils am 1. Samstag jeden Monats statt. Die Jahreshauptversammlung findet im Januar statt, der genaue Termin wird in der vorhergehenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

Die Jahreshauptversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

a) den Jahres- u. Kassenbericht der Vorstandschaft 

entgegenzunehmen und diesen zu entlasten.

b) Neuwahlen durchzuführen,

c) über Anträge zu entscheiden.

Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§6

Leitung des Vereins (Vorstandschaft):

Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

    Kassier

  Schriftführer

    3 Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern soll jedoch der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende an der Vertretung des Vereins verhindert ist. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich und beträgt 2 Jahre.

Die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt.

Die Vorstandschaft ist von allen Mitgliedern des Vereins ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, die im Sinne der Vereinsziele stehen. Bei Entscheidungen von großer finanzieller Tragweite ist eine Abstimmung der Mitglieder in einer Hauptversammlung erforderlich. Die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Der Kassier hat die vom 1. oder 2. Vorsitzenden genehmigten Zahlungen nach Anweisung zu leisten. Die vom Kassier geführten Kassenbücher sind von zwei von der Hauptversammlung zu bestimmenden Kassenprüfern zu prüfen. Dem Schriftführer obliegt die Führung von Protokollen. Protokolle und Beschlüsse sind von ihm zu fertigen und zu unterschreiben. Vom 1. Vorsitzenden sind sie gegenzeichnen zu lassen.

§7

Vereinsauflösung:

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins braucht die Unterstützung einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung. Im Falle der Auflösung ist nach Regelung aller Verbindlichkeiten über das verbleibende Vereinsvermögen Beschluss zu fassen. Verbleibendes Vereinsvermögen darf nur Zwecken zugeführt werden, die der Reinhaltung von Gewässern dienen oder einen sonstigen gemeinnützigen Charakter haben (s. §12 Gemeinnützigkeit)

§8

Schlussbestimmungen:

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fragen entscheidet die Vorstandschaft.

§9

Inkrafttreten:

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. Mai 1975 beschlossen. Sie tritt am 4. Mai 1975 in Kraft.

 

Satzungserweiterung durch Beschluss der Generalversammlung am 03.04.2022

§10

Arbeitsstunden

Durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung am 03.04.2022 sind erwachsene Neumitglieder im Alter von 18 – 65 Jahren welche nach dem 03.04.2022 dem Verein beitreten dazu verpflichtet, mind. 10 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten. Jeder Arbeitseinsatz entspricht 2 Arbeitsstunden. Somit müssen jährlich mind. 5 Arbeitseinsätze geleistet werden um die geforderten 10 Arbeitsstunden zu erfüllen. Für jede nichtgeleistete Arbeitsstunde werden dem entsprechenden Vereinsmitglied 20 € abgebucht. Sofern Mitglieder aufgrund von längerer Krankheit keine Arbeitsstunden leisten können, gilt diese Regelung natürlich nicht.

 

§11

Probezeit

Durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung am 03.04.2022 besteht für Neumitglieder welche nach dem 03.04.2022 dem Verein beitreten eine Probezeit von 2 Jahren. Innerhalb dieser Probezeit kann die Mitgliedschaft durch die Vorstandschafft ohne Nennung von Gründen beendet werden.

 

Satzungserweiterung durch Beschluss der Generalversammlung am 20.01.2024

§12 Gemeinnützigkeit

Der Sportangler-Club Faulbach e.V. mit Sitz in Faulbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (s. §2 Zweck des Vereins).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der heimischen Gewässer (Flursäuberung), Förderung des Angelsports (Gemeinschaftsangeln, Vorbereitungskurse zur Fischerprüfung, Ausbildung von Junganglern). 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den St. Johanniszweigverein Faulbach e.V.                     (Träger des Kindergarten Regenbogenland Faulbach) oder an die Gemeinde Faulbach. Dies ist im Falle einer Vereinsauflösung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder zu bestimmen. Das Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.